kleine Schriftgröße normale Schriftgröße große Schriftgröße

 
 


Die Satzung

Satzung der Hannchen-Mehrzweck-Stiftung
für homosexuelle Selbst­hilfe vom 13.09.1991
geändert durch Beschluss des Beirats vom 15.12.2001, 20.11.2004, 12.11.2011, 22.06.2014 und 04.03.2021

 

§ 1  Name und Sitz

Die Stiftung führt den Namen „Hannchen-Mehrzweck-Stiftung für homosexuelle Selbst­hilfe“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2  Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist einerseits die Förderung der Bildung und Erziehung, indem sich die Stiftung darum bemüht, die Allgemeinheit über das Phänomen der Homosexualität aufzuklä­ren, die weit verbreiteten Vorurteile über Schwule und Lesben abzubauen und der All­gemeinheit die Erkenntnis der Sexualwissen­schaft zu vermitteln, dass homo­sexuelles und heterosexuelles Empfinden und Verhalten gleichwertige Ausprägungen der einen menschlichen Sexualität sind. Das Aufklären über das Phänomen Homosexualität umfasst stets auch die Auseinandersetzung mit Geschlechterkategorien wie z.B. Transgender und Intersexualität.

(2) Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbe­sondere

  1. mittels Durchführung von oder Mitwir­kung an öffentlichen Veranstaltungen,
  2. durch Stellungnahmen zu sexualwis­senschaftlichen, pädagogischen, theologischen, sozialen, rechtlichen und politischen Fragen, die Schwule und Lesben betreffen sowie
  3. durch Aufklärungsarbeit mit Hilfe von Infoständen, öffentlichen Aktionen und Ähnlichem.

(3) Zweck der Stiftung ist andererseits die Unter­stützung solcher Schwulen/Lesben, die wegen ihres geistigen oder seelischen Zustands auf Hilfe angewiesen sind, weil sie

  1. sich selbst ablehnen,
  2. aus Angst vor Diskriminierung völlig iso­liert leben,
  3. nicht wagen, sich gegen Verletzungen ihrer Menschen- und Bürgerrechte zu wehren, und nicht den Mut haben, sich ihren Mitmenschen anzuvertrauen oder eine allgemeine Beratungsstelle aufzusuchen.

(4) Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbe­sondere

  1. durch finanzielle Förderung von und Mitwirkung an Beratungseinrichtun­gen für Schwule/Lesben sowie deren Angehörige,
  2. durch Einrichtung von Gesprächskrei­sen für Schwule/Lesben, für homose­xuelle Jungen oder Mädchen im Sta­dium der Selbstfindung (Coming-Out-Gruppen), für Eltern von Schwu­len/Lesben sowie für verheiratete Schwule/Lesben und ihre Partner bzw. Partnerinnen,
  3. durch Schulung und Supervision der Berater und Gesprächsleiter.

(5) Die Stiftung kann aus Erträgen von Zustiftungen, die ausdrücklich für diesen Zweck erfolgen, auch die Wissenschaft und Forschung insbesondere mit folgenden Maß­nahmen fördern:

  1. Forschungsstipendien (z. Bsp.: Gelder zum Lebensunterhalt, Archivreisen, Finanzie­rung von Arbeitsmaterialien), die Vergabe erfolgt nach Vergabe-Richtlinien,
  2. Druckkostenzuschüsse für wissen­schaftliche Publikationen, die zeitnah zu veröffentlichen sind.

(6) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmit­telbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(7) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3  Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen bestand im Zeitpunkt Errichtung der Stiftung aus

  1. einem Anspruch gegen den Stifter auf Übertragung von 100.000,- DM und
  2. Ansprüchen gegen die Allianz-Versiche­rungs AG aus den vom Stifter übertragenen Lebensversicherungs­verträgen Nr. 145440039, 154207030 und 210250255.

(2) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Be­stand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichts­behörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist.

(3) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustif­tungen des Stifters oder Dritter erhöht werden.

(4) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungs­mäßigen Zwecke verwendet werden.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln ent­scheidet der Vorstand der Stiftung. Näheres ergibt sich aus den Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln.

(7) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

(8) Die Anlage des Stiftungsvermögens wird durch Richtlinien geregelt. Diese orientieren sich an Aspekten der Risikostreuung und der Nachhaltigkeit.

§ 4  Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsbeirat.

Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und haben nur An­spruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

§ 5  Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 bis 7 Personen. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Stiftungs­beirat für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wieder­wahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtsdauer führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vor­standes fort.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsbeirat aus wichtigem Grunde abberufen werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der dreijährigen Amtsdauer aus seinem Amt aus, wird für den Rest der Amtsdauer ein Ersatz­mitglied gewählt.

§ 6  Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maß­gabe der Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Bei der Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermö­gens ist die Sorgfalt eines ordentlichen Ver­walters zu beachten. Ihm obliegen insbeson­dere:

  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  2. die Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
  3. die Bestellung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin,
  4. die Festsetzung der Vergütung des Ge­schäftsführers oder der Geschäftsführerin und
  5. die Überwachung seiner Geschäftsfüh­rung.

(2) Für die laufenden Geschäfte können ein Ge­schäftsführer oder eine Geschäftsführerin und Hilfskräfte angestellt werden, soweit die Mittel dies zulassen. Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsbeirates können nicht Angestellte der Stiftung sein.

(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens 2 seiner Mitglieder.

(4) Rechtsgeschäfte, welche die Stiftung im Ein­zelfall mit mehr als 100.000 € verpflichten, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Stif­tungsbeirates.

(5) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sam­meln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellun­gen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stif­tungszweckes zu fertigen. Diese sind dem Stiftungsbeirat zur Entlastung des Vorstandes hinsichtlich der Geschäftsführung vorzulegen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7  Vorsitz und Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vor­sitzen­de oder einen Vorsitzenden und eine stell­ver­tretende Vorsitzende oder einen stell­vertretenden Vorsitzen­den.

(2) Der Vorstand ist von der oder dem Vorsitzen­den, im Falle ihrer bzw. seiner Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzen­den unter Angabe der Tagesordnung zu Sit­zungen einzuberufen, so oft dies zur ord­nungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn ein anderes Mitglied oder der Stiftungsbeirat dies verlangen.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfa­cher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Als anwesend gelten auch Mitglieder, die im Wege einer Videokonferenz oder durch Nutzung sonstiger Medien, die eine gleichzeitige Sicht- und Hörbarkeit sicherstellen, an einer Sitzung teilnehmen. Bei Stim­mengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden, im Falle ihrer bzw. seiner Ver­hinde­rung die Stimme der bzw. des stellver­tretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Nieder­schrift anzufertigen, die von der Sit­zungsleiterin bzw. dem Sitzungsleiter zu unter­zeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut fest­zuhalten.

(5) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlauf­verfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich.

§ 8  Geschäftsführung

Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsfüh­rer führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Sie bzw. er ist dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden.

§ 9  Stiftungsbeirat

(1) Der Stiftungsbeirat besteht aus 7 Personen. Er bestellt aus seiner Mitte auf die Dauer von 3 Jahren eine oder einen Vorsitzenden und eine oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. Die oder der Vorsit­zende und die oder der stellvertretenden Vor­sitzende dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.

(2) Dem Stiftungsbeirat gehören an:

a) die drei Mitglieder des Vorstands der "Homosexuellen Selbsthilfe e.V.",     Postfach 12 05 22, 10595 Berlin und

b) vier bei Stiftungsgründung dauerhaft bestellte Mitglieder, die jeweils nur bei Ausscheiden, von der Mitgliederversammlung der Homosexuellen Selbst­hilfe e.V. nachgewählt werden.

(3) Scheidet eines der Stiftungsbeiratsmitglieder aus, wird von der Mitgliederversammlung der Homo­sexuellen Selbsthilfe e.V. ein neues Stiftungs­beiratsmitglied gewählt.

(4) Der Stiftungsbeirat kann sich eine Geschäfts­ordnung geben.

§ 10  Aufgaben des Stiftungsbeirates

Der Stiftungsbeirat hat folgende Aufgaben:

  • Wahl und Abberufung der Vorstands­mitglieder,
  • Beratung des Vorstands und der Ge­schäftsführerin oder des Geschäftsfüh­rers,
  • Entlastung des Vorstandes hinsichtlich der Geschäftsführung im Sinne von § 6 Abs. 5
  • Mitwirkung beim Abschluss von Rechts­geschäften nach § 6 Abs. 4
  • Erlass einer Geschäftsordnung für die Tätig­keit des Vorstandes und der Ge­schäfts­führung,
  • Erlass einer Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Stiftungsbeirates,
  • Erlass von Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln und die Anlage des Stiftungsvermögens,
  • Beschlussfassung über Anträge auf
  1. Satzungsänderungen,
  2. Aufhebung der Stiftung,
  3. Zusammenlegung der Stiftung mit einer oder mehreren ande­ren Stiftungen
§ 11  Beschlussfassung des Stiftungsbeirates

(1) Der Stiftungsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Als anwesend gelten auch Mitglieder, die im Wege einer Videokonferenz oder durch Nutzung sonstiger Medien, die eine gleichzeitige Sicht- und Hörbarkeit sicherstellen, an einer Sitzung teilnehmen. Bei Stim­mengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden, im Falle ihrer bzw. seiner Ver­hinde­rung die Stimme der bzw. des stellver­tretenden Vorsitzenden den Ausschlag; ist auch die bzw. der stellvertretende Vorsitzende verhindert, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme desjenigen Mitgliedes, das zur Sitzungsleitung gewählt ist und die Sitzung leitet.

(2) Der Stiftungsbeirat ist von der bzw. dem Vor­sitzenden, im Falle ihrer bzw. seiner Verhinde­rung von der bzw. dem stellvertretenden Vor­sitzenden unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen einzuberufen so oft dies erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Stiftungsbeirat ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt.

(3) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlauf­verfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsbeirates erforder­lich.

§ 12  Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.

(2) Die Mitglieder des Vertretungsorgans sind nach § 8 StiftG Berlin verpflichtet, der Auf­sichtsbehörde

  1. jede Änderung der Zusammensetzung der Stiftungsorgane unverzüglich anzuzei­gen; die Wahlniederschriften, die An­nahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen sind beizufügen;
  2. einen Jahresbericht innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Ge­schäftsjahres einzureichen; der Vor­standsbeschluss über die Feststellung des Jahresberichts ist beizufügen.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Auf­hebung der Stiftung oder ihre Zusammenle­gung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Ge­nehmigung ist von nach § 6 Abs. 3 vertre­tungsberechtigten Vor­standsmit­gliedern bei der Aufsichtsbehörde zu be­antragen.

§ 13  Aufhebung der Stiftung, Zusammen­legung, Änderung der Satzung

(1) Beschlüsse über die auf Aufhebung der Stif­tung, die Zusammenlegung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen und die Ände­rung des Stiftungszweckes sind nur bei we­sentlichen Änderungen der Verhältnisse zuläs­sig.

(2) Für eine Entscheidung nach Abs.1 ist die Zu­stimmung von mindestens vier Mitgliedern des Stiftungsbeirats erforderlich.

(3) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stif­tung betreffen, bedürfen auch der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

§ 14  Anfallberechtigung

(1) Bei Aufhebung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den "Förderverein Stiftung Akademie Waldschlösschen e.V.", Waldschlösschen, 37130 Reinhausen, sofern der Verein in die­sem Zeitpunkt als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt ist. Der Verein hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

(2) Sollte der "Förderverein Stiftung Akademie Waldschlösschen e.V." bei Aufhebung der Stiftung nicht als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt sein, ist das Vermögen der Stiftung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

Drucken
Diese Webseite verwendet Cookies
Wir verwenden Cookies, um Inhalte, Funktionen und Anzeigen personalisieren zu können und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren.
Bitte treffen Sie Ihre Auswahl, um den Funktions-Umfang unserer Cookie-Technik zu bestimmen. Weitere Informationen zu Cookies finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.