Die Stiftung führt den Namen „Hannchen-Mehrzweck-Stiftung für homosexuelle Selbsthilfe“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Berlin.
(1) Zweck der Stiftung ist einerseits die Förderung der Bildung und Erziehung, indem sich die Stiftung darum bemüht, die Allgemeinheit über das Phänomen der Homosexualität aufzuklären, die weit verbreiteten Vorurteile über Schwule und Lesben abzubauen und der Allgemeinheit die Erkenntnis der Sexualwissenschaft zu vermitteln, dass homosexuelles und heterosexuelles Empfinden und Verhalten gleichwertige Ausprägungen der einen menschlichen Sexualität sind. Das Aufklären über das Phänomen Homosexualität umfasst stets auch die Auseinandersetzung mit Geschlechterkategorien wie z.B. Transgender und Intersexualität.
(2) Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
(3) Zweck der Stiftung ist andererseits die Unterstützung solcher Schwulen/Lesben, die wegen ihres geistigen oder seelischen Zustands auf Hilfe angewiesen sind, weil sie
(4) Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
(5) Die Stiftung kann aus Erträgen von Zustiftungen, die ausdrücklich für diesen Zweck erfolgen, auch die Wissenschaft und Forschung insbesondere mit folgenden Maßnahmen fördern:
(6) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(7) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(1) Das Stiftungsvermögen bestand im Zeitpunkt Errichtung der Stiftung aus
(2) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist.
(3) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen des Stifters oder Dritter erhöht werden.
(4) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand der Stiftung. Näheres ergibt sich aus den Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln.
(7) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
(8) Die Anlage des Stiftungsvermögens wird durch Richtlinien geregelt. Diese orientieren sich an Aspekten der Risikostreuung und der Nachhaltigkeit.
Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsbeirat.
Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
(1) Der Vorstand besteht aus 3 bis 7 Personen. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Stiftungsbeirat für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtsdauer führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes fort.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsbeirat aus wichtigem Grunde abberufen werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der dreijährigen Amtsdauer aus seinem Amt aus, wird für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmitglied gewählt.
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Bei der Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens ist die Sorgfalt eines ordentlichen Verwalters zu beachten. Ihm obliegen insbesondere:
(2) Für die laufenden Geschäfte können ein Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin und Hilfskräfte angestellt werden, soweit die Mittel dies zulassen. Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsbeirates können nicht Angestellte der Stiftung sein.
(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens 2 seiner Mitglieder.
(4) Rechtsgeschäfte, welche die Stiftung im Einzelfall mit mehr als 100.000 € verpflichten, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Stiftungsbeirates.
(5) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes zu fertigen. Diese sind dem Stiftungsbeirat zur Entlastung des Vorstandes hinsichtlich der Geschäftsführung vorzulegen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Vorstand ist von der oder dem Vorsitzenden, im Falle ihrer bzw. seiner Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn ein anderes Mitglied oder der Stiftungsbeirat dies verlangen.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Als anwesend gelten auch Mitglieder, die im Wege einer Videokonferenz oder durch Nutzung sonstiger Medien, die eine gleichzeitige Sicht- und Hörbarkeit sicherstellen, an einer Sitzung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden, im Falle ihrer bzw. seiner Verhinderung die Stimme der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleiterin bzw. dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
(5) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich.
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Sie bzw. er ist dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden.
(1) Der Stiftungsbeirat besteht aus 7 Personen. Er bestellt aus seiner Mitte auf die Dauer von 3 Jahren eine oder einen Vorsitzenden und eine oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretenden Vorsitzende dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.
(2) Dem Stiftungsbeirat gehören an:
a) die drei Mitglieder des Vorstands der "Homosexuellen Selbsthilfe e.V.", Postfach 12 05 22, 10595 Berlin und
b) vier bei Stiftungsgründung dauerhaft bestellte Mitglieder, die jeweils nur bei Ausscheiden, von der Mitgliederversammlung der Homosexuellen Selbsthilfe e.V. nachgewählt werden.
(3) Scheidet eines der Stiftungsbeiratsmitglieder aus, wird von der Mitgliederversammlung der Homosexuellen Selbsthilfe e.V. ein neues Stiftungsbeiratsmitglied gewählt.
(4) Der Stiftungsbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Stiftungsbeirat hat folgende Aufgaben:
(1) Der Stiftungsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Als anwesend gelten auch Mitglieder, die im Wege einer Videokonferenz oder durch Nutzung sonstiger Medien, die eine gleichzeitige Sicht- und Hörbarkeit sicherstellen, an einer Sitzung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden, im Falle ihrer bzw. seiner Verhinderung die Stimme der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag; ist auch die bzw. der stellvertretende Vorsitzende verhindert, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme desjenigen Mitgliedes, das zur Sitzungsleitung gewählt ist und die Sitzung leitet.
(2) Der Stiftungsbeirat ist von der bzw. dem Vorsitzenden, im Falle ihrer bzw. seiner Verhinderung von der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen einzuberufen so oft dies erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Stiftungsbeirat ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt.
(3) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsbeirates erforderlich.
(1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.
(2) Die Mitglieder des Vertretungsorgans sind nach § 8 StiftG Berlin verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von nach § 6 Abs. 3 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.
(1) Beschlüsse über die auf Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen und die Änderung des Stiftungszweckes sind nur bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse zulässig.
(2) Für eine Entscheidung nach Abs.1 ist die Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern des Stiftungsbeirats erforderlich.
(3) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen auch der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
(1) Bei Aufhebung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den "Förderverein Stiftung Akademie Waldschlösschen e.V.", Waldschlösschen, 37130 Reinhausen, sofern der Verein in diesem Zeitpunkt als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt ist. Der Verein hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
(2) Sollte der "Förderverein Stiftung Akademie Waldschlösschen e.V." bei Aufhebung der Stiftung nicht als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt sein, ist das Vermögen der Stiftung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.